Weitere Zwecke des Vereins sind:
Instandsetzung von Wasseraufbereitungsanlagen und die Bereitstellung von sauberem Wasser sowie die Bekämpfung von Krankheiten durch die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten.
Bereitstellung von Schulbedarf und Lernmitteln mit dem Ziel, den Heranwachsenden ihren Platz in sozialen Gruppen zuzuweisen und sie an das spätere Leben und Überleben in der Gesellschaft heranzuführen.
von Informationen über das In- und Ausland, zum Beispiel über Kenntnisse der jeweiligen Wirtschaftssysteme, mit dem Ziel, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Völkern zu entwickeln und zu stärken und damit zur Friedenssicherung und Entspannung beizutragen.
materiellen Gewinns gerichtet ist und der Förderung der Allgemeinheit dient.
wirtschaftlicher Notlagen finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen benötigen (z.B. Zahlung von Schulgeld, Organisation und Finanzierung von Schulspeisungen, Kauf und Bereitstellung von Kleidung und Spielzeug für Kinder sowie Versorgung von Menschen mit notwendigen Gegenständen des täglichen Bedarfs).
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Stimmenmehrheit endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme ist ausgeschlossen.
informieren.
Förderprogramme und Projekte
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==== § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung ==== (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung muss ergänzt werden, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. (2) Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn die Aufgaben des Vereins es erfordern. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von 30 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung beantragt wird. § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (3) Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die von der zuständigen Meldebehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand durchgeführt und bedürfen keines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (5) Die Mitgliederserversammlung und die Sitzungen des Verwaltungsrats können auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Durch geeignete technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass nur diejenigen teilnehmen können, die dazu berechtigt sind. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu bestellen. Die auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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Stella Voss Stiftung Afrika-Hilfe Berlin/Brandenburg S a t z u n g
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. § 13 Bestellung des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. § 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 8. Auflösung des Verbandes (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die im Amt befindlichen und vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden zu Liquidatoren ernannt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit.
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Stella Voss Stiftung Afrika-Hilfe Berlin/Brandenburg S a t z u n g Berlin, 7. August 2022