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Stella Voss Stiftung Afrika-Hilfe Berlin/Brandenburg

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. (1) Der Verein führt den Namen „Stella Voss Stiftung Afrika-Hilfe Berlin/Brandenburg“.
  2. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. (3) Der Sitz des Vereins ist in Berlin/Brandenburg.
  4. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. (1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen in afrikanischen Ländern.
  2. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Weitere Zwecke des Vereins sind:

  1. (3) Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  2. (4) Die Förderung der Völkerverständigung.
  3. (5) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  4. (6) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe.
  5. (7) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.
  6. (8) Die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  7. (9) Die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch den Bau und die

Instandsetzung von Wasseraufbereitungsanlagen und die Bereitstellung von sauberem Wasser sowie die Bekämpfung von Krankheiten durch die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten.

  1. (10) Den Bau und die Instandsetzung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die

Bereitstellung von Schulbedarf und Lernmitteln mit dem Ziel, den Heranwachsenden ihren Platz in sozialen Gruppen zuzuweisen und sie an das spätere Leben und Überleben in der Gesellschaft heranzuführen.

  1. (11) Die Förderung von Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern sowie den Austausch

von Informationen über das In- und Ausland, zum Beispiel über Kenntnisse der jeweiligen Wirtschaftssysteme, mit dem Ziel, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Völkern zu entwickeln und zu stärken und damit zur Friedenssicherung und Entspannung beizutragen.

  1. (12) Eine freiwillige, kooperative Tätigkeit, die nicht auf die Erzielung eines persönlichen,

materiellen Gewinns gerichtet ist und der Förderung der Allgemeinheit dient.

  1. (13) Maßnahmen und Aktionen für bedürftige oder gefährdete Menschen, die aufgrund

wirtschaftlicher Notlagen finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen benötigen (z.B. Zahlung von Schulgeld, Organisation und Finanzierung von Schulspeisungen, Kauf und Bereitstellung von Kleidung und Spielzeug für Kinder sowie Versorgung von Menschen mit notwendigen Gegenständen des täglichen Bedarfs).

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§ 4 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung und Verbot der Begünstigung

  1. (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. (3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme ist ausgeschlossen.

  1. (4) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Antragsteller über die Gründe der Ablehnung zu

informieren.

  1. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. (6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Quartals gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
  3. (7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein dem Vereinszweck abträgliches Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder ein Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beiträge

  1. (1) Der Verein kann von seinen Mitgliedern regelmäßige Beiträge erheben. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. (1) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
  2. (2) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  3. (3) Beschlussfassung über die vom Vorstand erarbeiteten Anträge, insbesondere über

Förderprogramme und Projekte

  1. (4) Wahl eines Kassenprüfers
  2. (5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
  3. (6) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

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==== § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung ==== (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung muss ergänzt werden, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. (2) Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn die Aufgaben des Vereins es erfordern. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von 30 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung beantragt wird. § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (3) Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die von der zuständigen Meldebehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand durchgeführt und bedürfen keines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (5) Die Mitgliederserversammlung und die Sitzungen des Verwaltungsrats können auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Durch geeignete technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass nur diejenigen teilnehmen können, die dazu berechtigt sind. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu bestellen. Die auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

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§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. § 13 Bestellung des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. § 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 8. Auflösung des Verbandes (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die im Amt befindlichen und vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden zu Liquidatoren ernannt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit.

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Stella Voss Stiftung Afrika-Hilfe Berlin/Brandenburg S a t z u n g Berlin, 7. August 2022

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